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Präambel zur vertraglich-gebundenen Willensübereinkunft sowie konkludenter Verhaltens- und Nutzungsverpflichtung im Rahmen temporär-touristischer Raumnutzung

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§ 0 – Konkludente Zustimmung durch Buchung und Anerkenntnis sämtlicher Vertragsinhalte

Mit dem Abschluss der Buchung – unabhängig davon, ob diese elektronisch, schriftlich oder mündlich erfolgt – erklärt die buchende Person ausdrücklich, rechtsverbindlich und unwiderruflich, sämtliche nachfolgenden Bestimmungen, Klauseln, Einschränkungen, Pflichten und Obliegenheiten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, vollständig verstanden und inhaltlich akzeptiert zu haben.

Die Buchung stellt insofern eine konkludente Handlung dar, welche als stillschweigende, aber umfassende Zustimmung zu sämtlichen Regelungen dieser Elemente gewertet wird. Einwendungen, Unkenntnis oder Missverständnisse können im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen gilt in ihrer Gesamtheit als vertraglich zugesichert.

§ 1 – Selbstverpflichtung durch konkludente Handlung im Zuge der elektronisch oder schriftlich bestätigten Buchung

Durch das rechtsverbindliche Tätigwerden in Form des Abschlusses eines Mietverhältnisses mittels einer elektronischen Buchung, einer schriftlichen Anfrage mit entsprechender Annahmeerklärung oder einer mündlich bestätigten Willenserklärung im Zusammenhang mit der temporären Inanspruchnahme der Räumlichkeiten in der Liegenschaft Treibstrasse 8, Gemeinde Seelisberg, Bezirk Uri, verpflichtet sich die buchende, natürliche oder juristische Person (nachfolgend „die Nutzende Partei“) unwiderruflich und in gesamthafter Tragweite zur uneingeschränkten Beachtung und Einhaltung sämtlicher im Folgenden explizit und implizit enthaltener Vorschriften, Auflagen, Obliegenheiten, Einschränkungen, Verantwortlichkeiten und flankierender Bestimmungen.

Diese Anerkennung erfolgt ausdrücklich unter eidlicher Zusicherung im Rahmen einer vertraglich bindenden Selbstverpflichtung gemäss Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie unter moralisch-rechtlicher Berufung auf Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB. Ein Verstoss gegen eine oder mehrere dieser Regelungen kann – nach einseitiger Erklärung durch die Verwaltungsinstanz – zur sofortigen Entbindung von sämtlichen Leistungsversprechen gegenüber der Nutzenden Partei führen, wobei etwaig geleistete Zahlungen, Anzahlungen oder Sicherheiten nicht rückforderbar sind und als pauschalisierter Schadensersatz einbehalten werden.

§ 2 – Definition des Mietobjektes sowie Zweckbindung des Nutzungsverhältnisses

(1) Das gegenständliche Mietobjekt umfasst die ausschliesslich zur kurzfristigen privaten Wohnnutzung freigegebenen Innenräume eines in Massivbauweise errichteten Appartements, gelegen auf Gemeindegebiet Seelisberg, im Hoheitsgebiet des Kantons Uri, einschliesslich der zur alleinigen Verfügung überlassenen baulich fixierten Einrichtungen (z. B. Balkon, Küche, Bad), jedoch unter ausdrücklichem Ausschluss der gemeinschaftlich genutzten Anlagen (z. B. Treppenhaus, Haustechnikräume, Aussenanlagen).

(2) Der Mietgegenstand ist ausschliesslich zur vorübergehenden Beherbergung durch die vertraglich benannte Person bzw. die im Buchungsvorgang namentlich aufgeführten Mitreisenden bestimmt. Jede Art der Weitergabe, auch unentgeltlicher Art, insbesondere durch (Unter-)Vermietung, zeitlich gestaffelte Co-Nutzung, Austausch über digitale Plattformen, oder gewerblich-touristische Vermarktung durch Dritte, ist strikt untersagt und begründet eine wesentliche Vertragsverletzung.

(3) Es ist untersagt, innerhalb des Mietobjektes Handlungen vorzunehmen, die über den üblichen Gebrauch einer Unterkunft zu touristischen Zwecken hinausgehen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

  • Die Nutzung als Veranstaltungsort, Atelier, Proberaum oder Verkaufsfläche,

  • Die Durchführung von Musik- oder Filmproduktionen,

  • Die Unterbringung von Tieren

§ 3 – Übernahmeverpflichtung, Gebrauchstauglichkeit und Mitwirkungspflichten

(1) Die Nutzende Partei verpflichtet sich zur Prüfung und Bestätigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts unmittelbar nach Bezug desselben. Etwaige Mängel sind unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so gilt der Zustand der Mietsache als einwandfrei und vollumfänglich akzeptiert.

(2) Die Nutzende Partei haftet für jedwede von ihr, ihren Begleitpersonen oder von ihr autorisierten Dritten verursachte direkte oder indirekte Beeinträchtigung, Beschädigung, Veränderung oder Wertminderung der Immobilie, ihrer Ausstattung, ihrer strukturellen Integrität oder ihres ästhetischen Erscheinungsbildes. Diese Haftung besteht unabhängig vom Verschuldensgrad, soweit der Nutzenden Partei die Möglichkeit zur Schadensvermeidung durch objektive Sorgfalt zur Verfügung gestanden hätte.

(3) Die Mietsache ist mit grösstmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Dazu gehört insbesondere:

  • Der sachgemässe Umgang mit sanitären Anlagen, Küchengeräten und elektrischen Installationen,

  • Die regelmässige Lüftung der Räume zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Schimmelbildung,

  • Das Vermeiden von Schäden durch Wasser, Hitze oder unsachgemässen Gebrauch von Hausmitteln.

(4) Das Unterlassen der Mitwirkung bei der Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen gilt als stillschweigende Billigung derselben und berechtigt die Verwaltung zur Einbehaltung oder vollständigen Verrechnung einer pauschalierten Entschädigung.

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Segmentum II: Zahlungsmodalitäten, Sicherheitsleistung und dispositive Regelung zum Rücktritt

Modalitäten der fristgebundenen Zahlungspflicht und Bedingung der Leistungserbringung (compensatio totalis)

Die Verpflichtung zur Zahlung der compensatio totalis, bestehend aus dem vollständig festgelegten Gesamtentgelt für das zur Verfügung gestellte Appartement inklusive aller pauschalisierten Nebenleistungen, ist Bestandteil des obligatorischen Leistungsgefüges und begründet eine feste Geldschuld mit kalendermässig bestimmter Fälligkeit.

Die Zahlung ist innerhalb von exakt zwei (2) Kalendertagen ab Versanddatum der schriftlichen oder elektronischen Buchungsbestätigung durch die Verwaltung zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, tritt ipso iure ein Leistungsverweigerungsrecht seitens der Verwaltung in Kraft, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Die Verwaltung ist in diesem Fall berechtigt, die Buchung ohne weitere Mitteilung ersatzlos aufzuheben und das Mietobjekt anderweitig zu vergeben.

Als rechtzeitige Zahlung gilt ausschliesslich der vollständige und vorbehaltlose Zahlungseingang auf dem von der Verwaltung bezeichneten Konto in Schweizer Franken. Die Übermittlung einer Zahlungsbestätigung durch die nutzende Partei genügt nicht. Teilzahlungen, abweichende Zahlungswege, Barzahlungen oder Scheckeinreichungen werden nicht akzeptiert.

Verzögerte Zahlungen unterliegen ab dem Folgetag der Fälligkeit einem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 % p.a. gemäss Art. 104 OR, zuzüglich eines einmaligen pauschalen Bearbeitungszuschlags für jede Mahnintervention. Die Verwaltung behält sich in jedem Fall vor, den Zugang zur Unterkunft bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zu verweigern (ius retentionis), auch wenn die Anreise der nutzenden Partei bereits erfolgt ist.

Eine Verrechnung der Zahlungspflicht mit etwaigen Gegenforderungen, gleich welcher Art oder Herkunft, ist ausgeschlossen. Jeglicher Abzug, Zurückbehalt oder Versuch der Saldierung gilt als rechtswidrige Selbstermächtigung und stellt eine Vertragsverletzung mit sofortiger Leistungsblockade zur Folge dar.

Die fristgerechte Zahlung der compensatio totalis ist Grundvoraussetzung (conditio fundamentalis) für jeglichen Leistungsanspruch aus diesem Vertrag. Ohne vollständigen Zahlungseingang besteht weder Anspruch auf Schlüsselübergabe noch auf Nutzung der Räumlichkeiten.

§ 5 – Unumstösslichkeit der vertraglichen Bindung und Ausschluss jeglicher Rückabwicklung (Renuntiatio facultatis resolutivae)

Ein Rücktritt vom geschlossenen Beherbergungsverhältnis durch die nutzende Partei ist rechtlich möglich, entfaltet jedoch ausschliesslich dispositive Wirkung zugunsten der Verwaltung. Das bedeutet: Eine einseitige Stornierung, unabhängig von Zeitpunkt, Beweggrund oder Auswirkung, führt unweigerlich zur vollständigen und endgültigen Verwirkung aller Zahlungsansprüche der nutzenden Partei.

Der Beherbergungsvertrag wird mit Annahme durch die Verwaltung als vollständig fixiertes pactum behandelt. Jegliche Rücktrittserklärung – sei sie aktiv erklärt oder passiv durch Nichterscheinen ausgedrückt – wird als renuntiatio facultatis resolutivae gewertet, d. h. als freiwilliger, aber rechtsverbindlich endgültiger Verzicht auf jegliche auflösende Wirkung im eigenen Interesse.

Die nutzende Partei trägt das vollständige Risiko für alle Umstände, welche die Durchführung des Aufenthalts ganz oder teilweise verhindern könnten – dazu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt (vis maior), Krankheit, familiäre Notlagen, Reiserestriktionen, Transportausfälle, politische Ereignisse, klimatische Beeinträchtigungen oder persönliche Umdispositionen. Diese Ereignisse berühren die Vertragspflicht nicht.

Eine Weiterverwertung des Appartements durch die Verwaltung nach erklärtem oder faktischem Rücktritt bleibt ohne Relevanz für die Vergütungsfrage. Auch im Fall einer Ersatzbelegung durch Dritte entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Entschädigung.

Jegliche Berufung auf allgemeine Billigkeitsgrundsätze, richterliche Vertragsanpassung, analoge Rechtsfiguren oder eine sogenannte clausula rebus sic stantibus ist ausgeschlossen. Der Vertrag bleibt auch bei Änderung der Umstände verbindlich.

Kulanzregelungen bleiben der einseitigen Disposition der Verwaltung vorbehalten. Allfällige Rückzahlungen erfolgen ausschliesslich ex gratia und ohne Rechtsanspruch, Anerkennung oder Wiederholungsverpflichtung. Eine einmal gewährte Kulanz begründet keinen Präzedenzfall.

werden.

§ 5a – Praestatio cautionis in Form einer geldlichen Sicherheitsleistung

Zur Sicherstellung der Einhaltung aller obligations contractae und zur Absicherung gegen schadenstiftendes Verhalten, nicht vertragskonforme Nutzung oder unterlassene Reinigung, wird von der nutzenden Partei eine praestatio cautionis in Höhe von CHF 500.00 verlangt.

Die cautionis ist spätestens sieben Kalendertage vor Aufenthaltsbeginn auf dasselbe Konto wie die Hauptvergütung zu entrichten. Der Vertrag tritt nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erbringung dieser Leistung in Kraft. Erfolgt die Zahlung der cautionis nicht fristgerecht, so gilt der Vertrag als einseitig aufgehoben, ohne Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten compensatio totalis.

Nach Beendigung des Aufenthalts wird die cautionis innerhalb von vierzehn Arbeitstagen rückerstattet, sofern keine verrechenbaren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis bestehen. Die Rückzahlung erfolgt ausschliesslich auf dem ursprünglich verwendeten Zahlungsweg und nur an die vertraglich gebundene Partei.

Sollten Schäden am Mietobjekt festgestellt werden, eine ausserordentliche Reinigung notwendig sein oder vertragswidriges Verhalten vorliegen, ist die Verwaltung berechtigt, die entsprechenden Beträge mit der cautionis zu verrechnen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung bedarf. Diese compensatio directa erfolgt einseitig, endgültig und ohne nachträgliche Anfechtungsmöglichkeit.

Die cautionis ist kein Teil der Mietzahlung, hat rein sichernden Charakter und entfaltet keine Erfüllungswirkung im Sinne einer Anzahlung. Sie dient ausschliesslich der Absicherung künftiger Ansprüche und ist im dispositiven Gesamtverhältnis als separat zu behandeln.

Segmentum III: Normen des Gebrauchs, infrastrukturelle Pflichten und disziplinarische Sanktionen im Zusammenhang mit der temporären Raumüberlassung

§ 6 – Grundsätze der Nutzungsethik und verbindliche Ordnungsvorschriften

Die Nutzung des zur Verfügung gestellten Appartements hat im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung, der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht sowie unter Berücksichtigung der ortsüblichen Lebensverhältnisse in der Gemeinde Seelisberg zu erfolgen. Jede Verwendung, welche über die vereinbarte Wohnnutzung hinausgeht, ist untersagt.

Die Durchführung von Veranstaltungen, gewerblichen Tätigkeiten, Musikproben, Fotoshootings, Filmproduktionen oder Gruppenaktivitäten mit externen Teilnehmenden ist ebenso unzulässig wie die temporäre oder dauerhafte Untervermietung an Dritte. Die Weitergabe von Zugangsmitteln (insbesondere Schlüssel oder Zugangscodes) an nicht benannte Personen ist strikt verboten.

Die geltenden Ruhezeiten – von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen – sind uneingeschränkt einzuhalten. Jegliche Lärm-, Licht- oder Geruchsemissionen, die geeignet sind, Nachbarparteien zu stören oder die Wohnatmosphäre zu beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift kann zur sofortigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses führen – ohne Anspruch auf Rückvergütung bereits geleisteter Zahlungen.

Die Lagerung von Gegenständen im Treppenhaus, vor Wohnungstüren, auf Fenstersimsen oder in gemeinschaftlichen Anlagen ist untersagt. Es ist ferner unzulässig, Möbel, Dekorationsobjekte oder technische Ausstattungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Verwaltung zu entfernen, umzustellen oder zu manipulieren. Das Mietobjekt darf weder baulich verändert noch optisch verfremdet werden.

Der Betrieb von Grills, Feuerschalen, Heizstrahlern oder anderen wärmeerzeugenden Geräten auf Balkonen, Terrassen oder im Inneren ist verboten. Dies gilt auch für Kerzen und offene Flammen jeglicher Art. Ein Verstoss gegen diese Bestimmungen stellt eine erhebliche Gefahr für das Gebäude und dessen Bewohner dar und berechtigt die Verwaltung zur sofortigen Beendigung des Vertrages ex causa gravissima.

Hunde dürfen nur nach Absprache untergebracht werden und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis. Dabei, gilt, dass nur antiallergische Hunderassen in die Unterkunft zugelassen werden.

§ 7 – Zutrittsrechte, Kontrollbefugnisse und Mitwirkungspflicht

Der Eigentümerschaft sowie von ihr beauftragten Personen (einschliesslich Wartungstechnik, Reinigung, Hauswartung, Sicherheitsdienst oder Feuerwehr) steht ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Mieträumlichkeiten zu, sofern ein sachlich begründeter Anlass vorliegt. Dazu zählen insbesondere technische Notfälle, Verdacht auf vertragswidrige Nutzung, Geräuschmeldungen durch Dritte oder Wartungstermine.

In nicht dringlichen Fällen erfolgt der Zutritt nach vorheriger terminlicher Koordination. Bei Gefahr im Verzug (periculum in mora) kann die Verwaltung oder deren Beauftragte ohne Ankündigung und ohne Zustimmung der nutzenden Partei die Räumlichkeiten betreten.

Die nutzende Partei hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Unterkunft jederzeit ohne bauliche, physische oder organisatorische Hindernisse möglich ist. Der vorsätzliche Ausschluss des Zutritts, die Entfernung von Hinweisen oder die Verweigerung der Öffnung stellen eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und können zur sofortigen Vertragsauflösung führen.

§ 8 – Anerkennung der Hausordnung, rechtliche Verankerung ihrer Bestandteile und Verpflichtung zur Einhaltung 

Mit Abschluss der Buchung erklärt die nutzende Partei ausdrücklich und verbindlich, dass sämtliche im Rahmen dieses Vertrages geltenden Hausregeln, Hinweise zur Wohnraumnutzung, nachbarschaftsrechtlichen Verhaltensnormen sowie ortsüblichen Ordnungsprinzipien in ihrer Gesamtheit als Bestandteil dieses Beherbergungsvertrages gelten und uneingeschränkt beachtet, verstanden und umgesetzt werden. Die Hausordnung ist integraler Bestandteil der obligations contractae.

Die Missachtung einzelner Bestimmungen der Hausordnung kann – insbesondere bei mehrfacher oder schwerwiegender Zuwiderhandlung – als erhebliche Vertragsverletzung gewertet werden und zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses ohne Rückerstattungsanspruch führen. Darüber hinaus behält sich die Verwaltung vor, in schwerwiegenden Fällen zusätzlich zivil- und strafrechtliche Schritte zu prüfen.

Folgende Regelungen sind Bestandteil der verbindlichen Hausordnung:

7.1 Ruhezeiten, Lärmschutz und Rücksichtnahme

In sämtlichen Innen- und Aussenbereichen der Liegenschaft gelten die örtlichen Ruhezeiten gemäss Art. 684 ZGB (Nachbarrecht, Immissionsschutz) sowie den kantonalen und kommunalen Lärmschutzverordnungen. Von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sind sämtliche lärmintensiven Tätigkeiten strikt zu unterlassen.

Insbesondere sind verboten:

  • Musik mit erhöhter Lautstärke (auch über Kopfhörer mit hörbarem Pegel)

  • Laufen, Hämmern, Möbelrücken oder lautes Sprechen auf Balkonen

  • Party-ähnliche Zusammenkünfte, auch in kleinen Gruppen

  • Nutzung von Lautsprechern, TV oder Musikanlagen oberhalb Zimmerlautstärke

Zuwiderhandlungen können, gestützt auf Art. 257f OR (Pflicht zur Rücksichtnahme), zur sofortigen Vertragsauflösung führen. Wiederholte Verstösse können gemäss Art. 13 ff. Lärmschutzverordnung (LSV) mit Verwaltungs- oder Polizeimassnahmen geahndet werden. Die Verwaltung behält sich vor, die zuständige Gemeindebehörde oder Polizei beizuziehen.

7.2 Rauchverbot & Alkoholverbot

Das Rauchen und die Konsumption von Alkoholischen Getränken oder Drogen jeglicher Art ist im gesamten Innen- und Aussenbereich der Liegenschaft untersagt. Dazu zählen:

  • Alle Innenräume einschliesslich Balkon, Küche, Bad

  • Hausflur, Treppenhaus, Eingangsbereich

  • Vorplätze und angrenzende Grünflächen

Bei Verstoss wird eine Vertragsstrafe von CHF 500.00 fällig, zusätzlich zu den entstehenden Reinigungs- und Beseitigungskosten (z. B. Textilneutralisierung, Geruchsentfernung, ozonbasierte Luftreinigung). Diese Kosten werden mit der cautionis verrechnet oder nachbelastet.

7.3 Gebäudezugang und Sicherheit

Die Haupteingangstür zum Gebäude ist stets geschlossen und abgeschlossen zu halten. Ein Offenlassen über längere Zeit oder das Blockieren der Türe mit Gegenständen (z. B. Fussmatten, Steine) ist untersagt. Die Nachbarschaft hat ein berechtigtes Interesse am Schutz des gemeinschaftlichen Wohnfriedens (Art. 679 ZGB – ungerechtfertigte Einwirkung).

7.4 Sauberkeit, Pflege und Objekterhaltung

Die nutzende Partei verpflichtet sich zur Einhaltung eines ordnungsgemässen und hygienisch vertretbaren Zustands der Unterkunft während und bis zur Beendigung der Nutzung. Dazu zählen:

  • Kein Tragen von Strassenschuhen im Innenbereich

  • Keine Ablagerung von Müll, Essensresten oder Geschirr ausserhalb der vorgesehenen Orte

  • Spülen und Aufräumen des Geschirrs vor der Abreise

  • Meldung aller entstandenen Schäden oder Defekte unmittelbar nach Feststellung

Ein Verstoss gegen die Pflichten aus Art. 257 OR kann zu Ersatzforderungen führen.

7.5 Müllentsorgung

Die Abfallentsorgung hat gemäss folgender Regelung zu erfolgen:

  • Restmüll ausschliesslich in den grauen Behälter auf dem Balkon

  • Kompostierbare Abfälle (organisch) ausschliesslich in die grüne Tonne vor dem Haus

Eine Fehlentsorgung stellt eine Verletzung kommunaler Entsorgungsregeln dar und kann mit Sanktionen der Gemeinde oder Reinigungskosten verbunden sein.

7.6 Waschmaschine

Die Waschmaschine im Erdgeschoss steht nicht zur Verfügung. Sie ist nicht Bestandteil des Mietobjekts. Die Nutzung ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist unzulässig.

7.7 Check-in und Check-out

Die genaue Check-in- und Check-out-Zeit wird individuell vereinbart. Mangels ausdrücklicher Absprache gilt eine Check-out-Zeit um 11:00 Uhr als vereinbart. Eine spätere Abreise bedarf der vorgängigen Zustimmung durch die Verwaltung.

Ein eigenmächtiger Verbleib in der Unterkunft über die vereinbarte Zeit hinaus kann als Besitzstörung gewertet werden und führt zur Belastung eines pauschalen Entschädigungsbetrags von CHF 60.00 je angefangene Stunde. Der Schlüssel ist am Abreisetag wie vereinbart zu hinterlegen.

§ 9 – Pflichten bei Rückgabe und Sanktion bei vertragswidrigem Zustand

Bei Abreise ist das Appartement in einem besenreinen, aufgeräumten und hygienisch unbedenklichen Zustand zu hinterlassen. Dazu zählen mindestens:

  • Entfernung sämtlicher Abfälle aus allen Räumen,

  • vollständige Leerräumung des Kühlschranks,

  • Spülen und Einräumen des benutzten Geschirrs,

  • Entsorgung verderblicher Lebensmittel,

  • Entfernen von persönlichen Gegenständen,

  • Schliessen sämtlicher Fenster, Ausschalten aller Lichter.

Sollte das Appartement in einem Zustand zurückgegeben werden, der nach Einschätzung der Verwaltung eine Sonderreinigung, Geruchsbeseitigung, Lüftung, Entsorgung oder Wiederherstellung über das normale Mass hinaus erforderlich macht, so erfolgt die Verrechnung dieser Leistungen entweder direkt mit der hinterlegten cautionis oder wird nachträglich eingefordert. Der Entscheid über die Notwendigkeit der Zusatzleistungen obliegt allein der Verwaltung.

Die Rückgabe der Schlüssel hat vollständig und persönlich oder gemäss separat vereinbarter Rückgabemodalität zu erfolgen. Bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Rückgabe von Zugangsmitteln werden die tatsächlich anfallenden Ersatzkosten zzgl. Administrationsaufwand erhoben.

Segmentum IV: Administrative Rahmenbedingungen, dispositive Schlussbestimmungen und rechtliche Verbindlichkeit

§ 9 – Datenverarbeitung, Überwachung und Einschränkung datenschutzbezogener Einwendungen

(1) Mit Abschluss der Buchung erklärt sich die nutzende Partei ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Buchung, der Kommunikation, dem Aufenthalt sowie der anschliessenden Abwicklung erhobenen personenbezogenen Daten durch die Verwaltung dauerhaft gespeichert, verarbeitet, weiterverarbeitet, archiviert sowie intern verknüpft werden dürfen. Dies gilt insbesondere für:

  • vollständige Personendaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Ausweisdaten),

  • Aufenthaltsdetails (Zeitraum, Zahlungsstatus, Nutzungsverlauf),

  • Kommunikationsverläufe und vertragliche Nebenabreden.

(2) Die Verwaltung ist berechtigt, diese Daten im Rahmen gesetzlicher Meldepflichten an Behörden weiterzuleiten, insbesondere an Gemeindeverwaltungen, kantonale Erhebungsstellen oder polizeiliche Organe.

(3) Zur Wahrung der Betriebssicherheit sowie zur Prävention von Vandalismus, Diebstahl, unerlaubtem Zutritt oder sonstigen Vertragsstörungen, wird im Eingangsbereich, Treppenhaus und im Aussenbereich der Liegenschaft eine ständige Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion betrieben. Die Verwaltung behält sich das uneingeschränkte Recht vor, die Aufzeichnungen auszuwerten, zu sichern, zu archivieren und bei Bedarf an Dritte (insbesondere Polizei, Rechtsanwälte, Versicherer) weiterzuleiten.

(4) Die nutzende Partei verzichtet ausdrücklich auf jegliche datenschutzrechtlichen Einwendungen gegen die oben genannten Datenverwendungen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Einsicht, Berichtigung, Einschränkung oder Löschung der erhobenen oder gespeicherten Daten, sofern diese im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung oder dem Schutz legitimer Interessen der Verwaltung stehen.

(5) Bild- und Tonaufzeichnungen, die im Zusammenhang mit mutmasslichen Pflichtverletzungen, Unfällen oder Sicherheitsereignissen stehen, dürfen zu Dokumentations- und Beweiszwecken dauerhaft gespeichert und in Verfahren – auch ausserhalb der Vertragsparteien – verwendet werden. Die Zustimmung zur Nutzung erfolgt ex contractu mit der Buchung.

§ 10 – Mitteilungspflichten der nutzenden Partei

Die nutzende Partei ist verpflichtet, der Verwaltung unverzüglich, vollständig und schriftlich jede Änderung ihrer Erreichbarkeit (insbesondere Adresse, Telefonnummer, E-Mail) sowie etwaige Umstände mitzuteilen, welche die Durchführung des Aufenthalts wesentlich beeinflussen könnten. Alle verlangten Angaben müssen in einem Formular zwingend angegeben werden. Die Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entbindet die Verwaltung von jeglicher Verantwortung für daraus resultierende Verzögerungen, Ausfälle oder Missverständnisse.

§ 11 – Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages – einschliesslich der Segmenta und ihrer Paragraphen – ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt (näherungsweise Auslegung im dispositiven Sinn).

§ 12 – Gerichtsstand, anwendbares Recht und ausschliessliche Zuständigkeit

(1) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Altdorf UR, Schweiz. Ein alternativer oder konkurrierender Gerichtsstand ist ausgeschlossen.

(2) Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPRG) sowie jeglicher Kollisionsnormen. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen.

§ 13 – Ergänzende Hinweise, Änderungen und dynamische Vertragsbestandteile

Mit Abschluss der Buchung erklärt sich die nutzende Partei ebenfalls ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche ergänzenden Informationen, Nutzungsregeln, Hinweise und Rahmenbedingungen, die an anderer Stelle – insbesondere in schriftlicher, elektronischer, digitaler oder mündlicher Form – übermittelt, zugänglich gemacht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufenthalt bereitgestellt wurden, als verbindliche Bestandteile dieses Vertragswerkes gelten.

Dazu zählen insbesondere:

  • Informationen auf Buchungsplattformen, Websites, in E-Mails, Aushängen vor Ort oder im Appartement,

  • Hausregeln, Sicherheitsvorgaben, technische Hinweise oder besondere Nutzungsvorschriften,

  • individuell kommunizierte Anweisungen der Verwaltung.

Darüber hinaus behält sich die Verwaltung ausdrücklich das Recht vor, bestehende Regelungen anzupassen, zu präzisieren oder zu erweitern, sofern dies betrieblich erforderlich oder sachlich begründet ist. Solche Änderungen gelten mit ihrer Bekanntgabe – auf welchem Wege auch immer – als wirksam und vorbehaltlos akzeptiert, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung der nutzenden Partei bedarf.

Die nutzende Partei erkennt an, dass es in ihrem Verantwortungsbereich liegt, sich über allfällige Änderungen oder weiterführende Informationen aktiv zu informieren, sofern diese auf den ihr zur Verfügung gestellten Kanälen zugänglich gemacht wurden.

§ 14 – Zusatzgebühren bei vertragsabweichender Nutzung sowie einseitige Terminierungsbefugnis

(1) Die Verwaltung ist berechtigt, für jeden über den regulären Leistungsumfang hinausgehenden Aufwand Zusatzgebühren zu erheben. Dazu zählen insbesondere:

  • Reinigungsleistungen, die über die übliche Endreinigung hinausgehen,

  • das Entfernen von ungewöhnlichen Verschmutzungen, Gerüchen oder Abfällen,

  • Geruchsneutralisation (z. B. infolge unerlaubten Rauchens),

  • zusätzliche Müllentsorgung ausserhalb des vorgesehenen Systems,

  • beschädigtes oder fehlendes Inventar,

  • unerlaubte oder nicht vereinbarte Nutzung von Einrichtungen oder Räumen,

  • Check-out nach der vereinbarten Zeit sowie Check-in vor dem vereinbarten Zeitpunkt,

  • von der nutzenden Partei verursachter administrativer Mehraufwand (z. B. Mahnungen, Sonderkommunikation, Nachverfolgung).

(2) Der pauschale Zuschlag für jeden angefangenen Zeitblock bei nicht genehmigtem Verbleib über die vereinbarte Check-out-Zeit hinaus beträgt CHF 60.00 pro Stunde, unabhängig vom Verschulden. Bei frühem Zutritt ohne Erlaubnis wird derselbe Satz angewendet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Die genannten Zusatzkosten werden primär mit der cautionis verrechnet. Sollte diese nicht ausreichen, behält sich die Verwaltung das Recht vor, den Differenzbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Die Zahlung hat innert fünf Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

(4) Unabhängig von vorstehender Regelung behält sich die Verwaltung vor, den Aufenthalt jederzeit mit sofortiger Wirkung zu terminieren, sofern ein sachlicher Grund vorliegt oder das Verhalten der nutzenden Partei geeignet ist, den Hausfrieden, die Betriebssicherheit oder die vertragliche Ordnung zu beeinträchtigen. Ein solcher Fall liegt insbesondere bei:

  • wiederholten oder groben Verstössen gegen die Hausordnung,

  • mutwilliger Beschädigung von Eigentum,

  • Störung des Betriebs oder der Nachbarschaft,

  • Verdacht auf unerlaubte Untervermietung oder Drittverwendung,

  • Nichtzahlung fälliger Beträge,

  • Sicherheitsrisiken oder Verhalten, das den Interessen der Verwaltung oder Dritten entgegensteht.

(5) Im Falle einer solchen einseitigen Vertragsbeendigung durch die Verwaltung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der compensatio totalis oder der cautionis. Die Räumung des Appartements hat auf erste Aufforderung zu erfolgen. Der Verwaltung steht das Recht zu, im Bedarfsfall auf eigene Kosten den Besitz wiederherzustellen.

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Tel: +41 78 622 04 79

87 Fellenrütistrasse Engelberg, 6031 Engelberg, Switzerland

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LOCATION

Located on the sun-drenched hillside of Engelberg, the chalet offers panoramic vistas of the surrounding peaks, including the majestic Mount Titlis and Hahnen. With the best views in Engelberg, you'll find yourself immersed in the stunning natural beauty of the Swiss Alps. Despite its secluded ambiance, the chalet maintains convenient accessibility, with just a leisurely 20-minute stroll to the charming village centreof Engelberg. During the winter season, guests can easily reach the village centre via a regular bus service operating every 30 minutes.

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